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1. NVGNov BGBl. Nr. 781/1974, Art. 1 Z 14
1. Novelle zum Notarversicherungsgesetz
1. NVGNov
BGBl. Nr. 781/1974, Art. 1 Z 14
30. 12. 1974
01. 01. 1975

14. § 48 Abs.3 zweiter Satz hat zu lauten:

„In den Fällen des Abs.2 Z.1 gilt als durchschnittliches Monatseinkommen

1. in dem dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles vorangehenden Kalenderjahr das mit dem Anpassungsfaktor (§ 20 Abs.1) dieses Kalenderjahres,

2. im Kalenderjahr des Versicherungsfalles das mit dem Produkt der Anpassungsfaktoren (§ 20 Abs.1) des Kalenderjahres des Versicherungsfalles und des diesem vorangehenden Kalenderjahres

vervielfachte durchschnittliche Monatseinkommen aus dem dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles zweitvorangegangenen Kalende