25. § 95 Abs.3 hat zu lauten:
„(3) Bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nach Abs.1 und 2 bleiben Zeiten unberücksichtigt, die nach § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nachversichert gelten bzw. für die nach § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Überweisungsbetrag als geleistet gilt.“