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10. GSVGNov BGBl. Nr. 112/1986, S. 1166, Art. I Z 14
Gewerbliches SozialversicherungsG - 10. Novelle
10. GSVGNov
BGBl. Nr. 112/1986, S. 1166, Art. I Z 14
05. 03. 1986
01. 01. 1986

14. Der bisherige Inhalt des § 61 erhält die Bezeichnung Abs. 1; als Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Abs. 1 ist auf Witwen(Witwer)pensionen nicht anzuwenden, wenn die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Führung eines Betriebes besteht, den der verstorbene Betriebsinhaber im Zeitpunkt seines Todes geführt hatte oder dessen Führung er schon vorher seinem Ehegatten ganz oder teilweise übertragen hat und wenn er in der Folge einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 gehabt hat. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 60 gleichzuhalten.“