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10. GSVGNov BGBl. Nr. 112/1986, S. 1166, Art. I Z 16
Gewerbliches SozialversicherungsG - 10. Novelle
10. GSVGNov
BGBl. Nr. 112/1986, S. 1166, Art. I Z 16
05. 03. 1986
01. 01. 1986

16. § 76 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

a) 

besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;

b) 

verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.“