30. b) § 140 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Summe der Hundertsätze nach Abs. 1 und nach § 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 139 Abs. 3 darf einen Grenzhundertsatz nicht übersteigen; dieser beträgt bei Vorliegen von weniger als 61 Versicherungsmonaten 27. Er erhöht sich für jeden weiteren Versicherungsmonat ab dem 61. Monat um 0,1, darf jedoch 57 nicht übersteigen.“