30. c) § 140 Abs. 3 lautet:
„(3) Liegt der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, so sind für die Feststellung des Grenzhundertsatzes nach Abs. 2 den Versicherungsmonaten auch Kalendermonate zuzurechnen, die zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach der Vollendung des 50. Lebensjahres liegen, soweit der Grenzhundertsatz 57 nicht übersteigt.“
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung 4.