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10. GSVGNov BGBl. Nr. 112/1986, S. 1166, Art. I Z 5
Gewerbliches SozialversicherungsG - 10. Novelle
10. GSVGNov
BGBl. Nr. 112/1986, S. 1166, Art. I Z 5
05. 03. 1986
01. 01. 1985

5. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 und Weiterversicherte gemäß § 8 unter den im Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung abschließen können für

1. 

den Ehegatten, soweit es sich um Personen handelt, die gemäß § 83 Abs. 6 nicht als Angehörige gelten;

2. 

Verwandte in auf- und absteigender Linie, ausgenommen Kinder (§83 Abs. 2), und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem (der) Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;

3. 

eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte andersgeschlechtliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.

Eine Familienversicherung gemäß Z 3 kann nur für eine einzige Person abgeschlossen werden.“