2. a) § 110 Abs. 1 Eingang hat zu lauten:
„Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind – unbeschadet des § 4 des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen des Abs. 2 – befreit:“
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b) | § 110 Abs. 2 hat zu lauten: |
„(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nicht befreit.“
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c) | Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4. |