Übergangsbestimmungen
(2) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines Kostenanteiles gemäß den §§ 65 Abs. 2 und 83 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 und 8 hat die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel bzw. der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.