10. a) § 53 Abs. 1 Einleitung lautet:
„Ein Anspruch auf Geldleistungen der Pensionsversicherung steht nicht zu:“
b) § 53 Abs. 2 erster Satz lautet:
„In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Abs. 1 bezeichneten Handlungen - im Falle der Z 2 durch rechtskräftiges Strafurteil - festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenpensionen.“