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11. BSVGNov BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 10
11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
11. BSVGNov
BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 10
23. 12. 1987
01. 01. 1988

10. a) § 53 Abs. 1 Einleitung lautet:

„Ein Anspruch auf Geldleistungen der Pensionsversicherung steht nicht zu:“

b) § 53 Abs. 2 erster Satz lautet:

„In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Abs. 1 bezeichneten Handlungen - im Falle der Z 2 durch rechtskräftiges Strafurteil - festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenpensionen.“