19. § 81 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Versicherungsträger hat die bei ihm pflichtversicherten Jugendlichen, die gemäß § 2 b von der Pflichtversicherung nicht erfaßten bzw. die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ausgenommenen Jugendlichen zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“