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11. BSVGNov BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 32
11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
11. BSVGNov
BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 32
23. 12. 1987
01. 01. 1988

32. § 122 a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruches nach § 122 Abs. 1 lit. d ausschließt. Ist die Pension wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weggefallen und endet diese Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.“