33. Nach § 124 wird ein § 124 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
§ 124 a. Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 182 Z 4) zu entscheiden hat.“