45. Dem § 182 werden folgende Z 3 und 4 angefügt:
„3. zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;
4. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108 a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124 a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.“