2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„§ 33 Abs. 9 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vom Weiterversicherten selbst zu tragende Beitragsteil 10,25% der Beitragsgrundlage beträgt und der aus Mitteln des Bundes zu tragende Beitragsteil 9,75% der Beitragsgrundlage.“