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12. B-KUVGNov BGBl. Nr. 78/1983, Art. 1 Z 3
12. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
12. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 78/1983, Art. 1 Z 3
16. 02. 1983
01. 01. 1983

3. § 57 hat zu lauten:

„Leistungen bei mehrfacher Versicherung

§ 57. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) und der Bestattungskostenbeitrag für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen (ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag) gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.“