4. § 61 a hat zu lauten:
„Gesundenuntersuchungen
§ 61 a. Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 56) haben Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach § 132 b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.“