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12. NVGNov BGBl. I Nr. 98/2006, S. 1, Z 16
NotarversicherungsG - 12. Novelle
12. NVGNov
BGBl. I Nr. 98/2006, S. 1, Z 16
23. 06. 2006
01. 01. 2007

16. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höhe der monatlichen Zusatzpension ergibt sich durch Anwendung des Pensionsprozentsatzes auf die Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage (§ 10) aus dem Durchrechnungszeitraum. Der Durchrechnungszeitraum erfasst die jeweils ersten Kalenderjahre aus einem bestimmten, unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liegenden Zeitraum (Anrechnungszeitraum).

1. 

Bei der Berechnung der Zusatzpension sind folgende Pensionsprozentsätze, Durchrechnungs- und Anrechnungszeiträume anzuwenden:

 

Stichtag

Pensionsprozentsatz

Durchrechnungszeitraum

Anrechnungszeitraum

 

2007

18,70

19 Kalenderjahre

21 Kalenderjahre

 

2008

18,40

20 Kalenderjahre

22 Kalenderjahre

 

2009

18,10

21 Kalenderjahre

23 Kalenderjahre

 

2010

17,80

22 Kalenderjahre

24 Kalenderjahre

 

2011

17,50

23 Kalenderjahre

25 Kalenderjahre

 

2012

17,20

24 Kalenderjahre

26 Kalenderjahre

 

2013

16,90

25 Kalenderjahre

27 Kalenderjahre

 

2014

16,60

26 Kalenderjahre

28 Kalenderjahre

 

2015

16,30

27 Kalenderjahre

29 Kalenderjahre

 

2016

16,00

28 Kalenderjahre

30 Kalenderjahre

 

2017

16,00

29 Kalenderjahre

31 Kalenderjahre

 

ab 2018

16,00

30 Kalenderjahre

32 Kalenderjahre

2. 

Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum vorhandenen Beitragsmonaten zu bilden.

3. 

Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zur eineinhalbfachen Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag (Grenzbetrag). Als Grundbetrag ist dabei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen.

4. 

Der den Grenzbetrag übersteigende Teil der Zusatzpension steht in folgendem Ausmaß zu:

Stichtag

Übersteigender Teil

Kürzung auf

2007

über 150-200 %

59 %

über 200-250 %

49 %

über 250 %

38 %

2008

über 150-200 %

58 %

über 200-250 %

48 %

über 250 %

36 %

2009

über 150-200 %

57 %

über 200-250 %

47 %

über 250 %

34 %

2010

über 150-200 %

56 %

über 200-250 %

46 %

über 250 %

32 %

ab 2011

über 150-200 %

55 %

über 200-250 %

45 %

über 250 %

30 %