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12. NVGNov BGBl. I Nr. 98/2006, S. 1, Z 2
NotarversicherungsG - 12. Novelle
12. NVGNov
BGBl. I Nr. 98/2006, S. 1, Z 2
23. 06. 2006
01. 01. 2007

2. Im § 2 werden nach der Z 16 folgende Z 17 bis 19 angefügt:

„17. 

Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.

18. 

Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) errechnet wird.

19. 

Anrechnungszeitraum: der Rahmenzeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, innerhalb dessen sich der Durchrechnungszeitraum für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) befindet.“