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13. GSVGNov BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026, Art. I Z 20
Gewerbliches SozialversicherungsG - 13. Novelle
13. GSVGNov
BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026, Art. I Z 20
23. 12. 1987
01. 01. 1988

20. § 82 Abs. 5 lautet:

„(5) Für Pflichtversicherte (§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2), für deren mitversicherte Familienangehörige (§ 10) und für Angehörige (§ 83) besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft bis zur vorgesehenen Höchstdauer, längstens jedoch durch 13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.“