22. Dem § 85 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Anspruch auf Sachleistungen im Sinne des Abs. 3 steht jedenfalls den Versicherten zu, deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich auf der Ausübung einer diese Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit beruht und für die eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a festgestellt wird.“