4. d) Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des Abs. 2 Z 2 und 3 endet die Pflichtversicherung spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, sofern zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand des § 130 Abs. 2 erfüllt ist.“