8. § 32 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Hiebei ist für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1) der für Pflichtversicherte gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 geltende Beitragshundertsatz auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.“