17. Nach § 182 ist ein § 182a mit folgendem Wortlaut einzufügen:
„Ausmaß der monatlichen Rente.
§ 182a. Die nach den Bestimmungen der §§ 205, 205a, 207, 215, 216, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Dreizehntels des Jahresbetrages.“