6. § 70 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:
„Soweit in einem Kalenderjahr nach § 54 Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden, die den 60fachen Betrag der in dem betreffenden Jahr in Geltung gestandenen beziehungsweise stehenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) überschritten haben beziehungsweise überschreiten, sind die Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.“