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14. BSVGNov BGBl. Nr. 644/1989, S. 4206, Art. I Z 1 lit. b
14. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
14. BSVGNov
BGBl. Nr. 644/1989, S. 4206, Art. I Z 1 lit. b
29. 12. 1989
01. 01. 1990

1. b) § 27 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.“