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15. B-KUVGNov BGBl. Nr. 115/1986, Art. 1 Z 4
15. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
15. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 115/1986, Art. 1 Z 4
05. 03. 1986
01. 01. 1986

4. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

a) besteht nicht, wenn die Versicherungsanstalt zum Zeitpunkt, in dem sie erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;

b) verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.“