Dokumentanzeige

15. B-KUVGNov BGBl. Nr. 115/1986, Art. 2 Abs. 2
15. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
15. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 115/1986, Art. 2 Abs. 2
05. 03. 1986
01. 01. 1986

Artikel II
Übergangsbestimmungen

(2) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1986 an einer Krankheit, die erst aufgrund des § 92 Abs. 1 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1986 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1986 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.