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15. B-KUVGNov BGBl. Nr. 115/1986, Art. 2 Abs. 3
15. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
15. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 115/1986, Art. 2 Abs. 3
05. 03. 1986
01. 01. 1986

Artikel II
Übergangsbestimmungen

(3) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst aufgrund des § 92 Abs. 1 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1986 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1986 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.