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15. BSVGNov BGBl. Nr. 296/1990, S. 2481, Art. I Z 6
15. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
15. BSVGNov
BGBl. Nr. 296/1990, S. 2481, Art. I Z 6
12. 06. 1990
01. 01. 1991

6. § 31 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß Abs. 2 und 3 hinaus einen Beitrag

a) 

in der Höhe der zur Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 207 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 207 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 207 genehmigten Umbau von Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen; allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen sind in Abzug zu bringen;

b) 

an den Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung 2,5 Millionen Schilling als Zuschuß für den Umbau von Gebäuden, der gemäß § 207 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.“