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16. ASVGNov BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060, Art. I Z 15
Allgemeines SozialversicherungsG - 16. Novelle
16. ASVGNov
BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060, Art. I Z 15
29. 07. 1965
30. 07. 1965

15. a) § 433 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:

„3. 

für die Krankenversicherungsanstalt der Bauern;“

Die bisherigen Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung Z 4 bis 6.

b) 

§ 433 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Hauptversammlung besteht zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber, und zwar aus Vertretern der im § 428 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsanstalten der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates, der Krankenversicherungsanstalt der Bauern, des Verbandes der Meisterkrankenkassen, der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten sowie der Gebiets-, Betriebs- und Landwirtschaftskrankenkassen. Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung beträgt 135. Gehört der Präsident weder als Dienstgeber noch als Versicherter einem der dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger an, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder auf 136. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Abs. 3 lit. a und b und die Mitglieder des Überwachungsausschusses gehören jedenfalls der Hauptversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand beziehungsweise im Überwachungsausschuß angehören.“

c) 

§ 433 Abs. 3 lit. b hat zu lauten:

„b) 

den Vorsitzenden der sechs Sektionsausschüsse und dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung,“

d) 

§ 433 Abs. 3 lit. d hat zu lauten:

„d) 

zwölf weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung oder Stellvertretern solcher Mitglieder, von denen acht der Gruppe der Dienstnehmer und vier der Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben.“

e) 

Im § 433 Abs. 3 haben an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze zu treten:

„Gehört der Präsident weder als Dienstgeber noch als Versicherter einem der dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger an, so gehören dem Vorstand an Stelle von zwölf 13 weitere Mitglieder der Hauptversammlung oder Stellvertreter solcher Mitglieder an, und zwar neun aus der Gruppe der Dienstnehmer und vier aus der Gruppe der Dienstgeber. Für jedes der unter lit. a und d bezeichneten Mitglieder des Vorstandes ist aus der Mitte der Hauptversammlung, für jedes der unter lit. b und c bezeichneten Mitglieder des Vorstandes ist aus der Mitte der in Betracht kommenden Ausschüsse ein Stellvertreter zu wählen; der Stellvertreter hat im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes Sitz und Stimme im Vorstand.“

f) 

§ 433 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Die Sektionsausschüsse – mit Ausnahme der Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen- Pensions(Renten)versicherung und für die Krankenversicherungsanstalt der Bauern – bestehen aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber, und zwar

a) 

der Sektionsausschuß für die im Abs. 1 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung und der Sektionsausschuß für die Landwirtschaftskrankenkassen (Abs. 1 Z 2) in dem im § 426 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Verhältnis;

b) 

der Sektionsausschuß für die Träger der Unfallversicherung (Abs. 1 Z 3) und der Sektionsausschuß für die Träger der Pensionsversicherung (Abs. 1 Z 4) in dem im § 426 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Verhältnis.

Die Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung und für die Krankenversicherungsanstalt der Bauern bestehen aus Versicherungsvertretern der für diese Versicherungen errichteten Versicherungsträger. Die Zahl der Mitglieder der Sektionsausschüsse ist durch die Satzung des Hauptverbandes festzulegen.“

g) 

§ 433 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten:

„Die Vertreter der Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung, der Krankenversicherungsanstalt der Bauern sowie des Verbandes der Meisterkrankenkassen zählen auf die Gruppe der Dienstgeber.“

h) 

§ 433 Abs. 7 hat zu lauten:

„(7) Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten die für die Verwaltungskörper der Versicherungsträger vorgesehenen Bestimmungen der §§ 420 Abs. 2, 4 bis 7, 421 Abs. 7 und 8 und 422 bis 425 auch für die Verwaltungskörper und Versicherungsvertreter des Hauptverbandes.“