16. § 434 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:
„Der Präsident und seine Stellvertreter sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung für die Amtsdauer der genannten Verwaltungskörper nach Anhörung des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu ernennen.“