8. a) § 177 erhält die Bezeichnung Abs. 1.
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b) | Dem § 177 ist ein Abs. 2 mit nachstehendem Wortlaut anzufügen: |
„(2) Die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten mit Ausnahme der unter den laufenden Nummern 25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten Krankheiten gelten auch als Berufskrankheiten, wenn sie bei den im § 176 Abs. 2 bezeichneten Versicherten im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz eingetreten sind.“