9. Der bisherige Inhalt des § 61 a erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die im Zusammenhang mit der Gesundenuntersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu ersetzen.“