10. Der bisherige Inhalt des § 18 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden.“