14d. § 27 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Weiterversicherten haben einen Beitrag (Zusatzbeitrag) zu entrichten, der mit dem für Pflichtversicherte geltenden Beitragssatz (Zusatzbeitragssatz) zu bemessen ist. Die §§ 24 und 24a sind entsprechend anzuwenden.“