„b) | wenn der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem vollendeten 27. Lebensjahr des (der) Versicherten liegt und der (die) Versicherte mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beruhen, erworben hat oder“ |