73. Im § 217 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:
„6.
Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen.“