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16. GSVGNov BGBl. Nr. 643/1989, S. 4202, Art. I Z 20 lit. b
16. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
16. GSVGNov
BGBl. Nr. 643/1989, S. 4202, Art. I Z 20 lit. b
29. 12. 1989
01. 01. 1990

20. b) § 151 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.“