29. § 127 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 122, 122a und 123 ist aus den Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden (§ 122 Abs. 3, § 122a Abs. 4 und § 123 Abs. 2 Z 2), zu ermitteln.“