16. § 349 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:
„Hiebei finden die Bestimmungen des § 341 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammern die zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung tritt und daß, soweit sich die Gesamtverträge auf die Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen erstrecken, diese Gesamtverträge der Zustimmung des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen bedürfen; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse erteilt werden.“