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18. ASVGNov BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051, Art. I Z 7
Allgemeines SozialversicherungsG - 18. Novelle
18. ASVGNov
BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051, Art. I Z 7
12. 08. 1966
01. 07. 1966

7. § 90 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Fällt während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, oder während des Bezuges von Krankengeld ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten an oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters wieder auf, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges sowie für die Dauer des Ruhens des Krankengeldanspruches nach § 143 Abs. 1 Z 2 mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn die Pension während der Dauer des Ruhens des Krankengeldanspruches nach § 143 Abs. 1 Z 2 anfällt oder wiederauflebt.“