19. § 58 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Anwendung des § 57a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 131), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 132) und die Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen.“