Dokumentanzeige

18. BSVGNov BGBl. Nr. 337/1993, S. 2811, Art. I Z 40
18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
18. BSVGNov
BGBl. Nr. 337/1993, S. 2811, Art. I Z 40
26. 05. 1993
01. 07. 1993

40. § 110 lautet:

„Versicherungsmonat

§ 110. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 164 und 167 gilt folgendes:

1. 

Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 107a: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 106, 107 und 108. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

 

Beitragszeit der Pflichtversicherung,

 

Ersatzzeit,

 

Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.

2. 

Für Versicherungszeiten gemäß § 107a (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 107a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß § 107a wegfallen.

3. 

Ist für ein und denselben Kalendermonat Z 1 und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Z 1 als auch 2 zu zählen.“