1. | Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 107a: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 106, 107 und 108. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: |