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18. BSVGNov BGBl. Nr. 337/1993, S. 2811, Art. I Z 68
18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
18. BSVGNov
BGBl. Nr. 337/1993, S. 2811, Art. I Z 68
26. 05. 1993
01. 07. 1993

68. § 131 lautet:

„Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension

§ 131. (1) Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 130 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.

(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,9 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 117, 118 bzw. 118a) mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz zusammen mit dem Hundertsatz gemäß § 130 Abs. 2 60 nicht übersteigt. § 130 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 130 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 117, 118 bzw. 118a) unterschreitet.

(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.“