22. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
„§ 49a. (1) Die Aufwertungszahl (§ 47) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.
(2) Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 Abs. 3) beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 Schilling.“