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18. GSVGNov BGBl. Nr. 677/1991, S. 2774, Art. I Z 46
18. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
18. GSVGNov
BGBl. Nr. 677/1991, S. 2774, Art. I Z 46
27. 12. 1991
01. 01. 1992

46. § 100 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1. 

Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;

2. 

Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;

3. 

Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung

a) 

einer unmittelbar drohenden Krankheit,

b) 

der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;

4. 

die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen;

5. 

Übernahme von Kosten für Betriebshelfer bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten; durch die Satzung kann überdies bestimmt werden, daß die Leistung der Betriebshilfe durch eine Beteiligung des Versicherungsträgers an Einrichtungen, die Betriebshilfe durch Bereitstellung hiefür geeigneter Personen betreiben, erfolgt.“