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18. GSVGNov BGBl. Nr. 677/1991, S. 2774, Art. I Z 73
18. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
18. GSVGNov
BGBl. Nr. 677/1991, S. 2774, Art. I Z 73
27. 12. 1991
01. 01. 1992

73. Im § 201 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:

„Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzungen des Versicherungsträgers und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.“