Dokumentanzeige

19. ASVGNov BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 42
Allgemeines SozialversicherungsG - 19. Novelle
19. ASVGNov
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 42
03. 03. 1967
01. 01. 1967

42. a) § 502 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Zeiten einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung (§ 501 Abs. 1) gelten für Personen, die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 zurückgelegt haben, als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage, und zwar in der Pensions(renten)versicherung, in der der Versicherte vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Pflichtbeitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten auch Zeiten einer nachweisbaren Arbeitslosigkeit im Ausland bis zum ersten Antritt einer Beschäftigung im Ausland, soweit sie nicht das Ausmaß von zwei Jahren übersteigen. Für solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten sind in den Pensionsversicherungen, wenn die begünstigte Person ihre Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Opferfürsorgegesetzes nachweist, die Beiträge aus Bundesmitteln nachzuzahlen. Im übrigen sind diese Zeiten beitragsfrei zu berücksichtigen. Amtlich bestätigte Zeiten des Militärdienstes in der bewaffneten Macht einer der alliierten Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezember 1948 sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht geleistetem Wehrdienst gleichzustellen. § 228 Abs. 1 Z 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für begünstigte Personen (§ 500 Abs. 1) das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt.“

b) 

Im § 502 Abs. 3 ist das Datum „31. Dezember 1938“ durch das Datum „31. Dezember 1945“ zu ersetzen.

c) 

§ 502 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Personen, die in der im § 500 Abs. 1 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 zurückgelegt haben, können für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge nachentrichten (§ 533). Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge gelten Abs. 2 zweiter bis letzter Satz entsprechend.“