43. § 503 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt sind auf Renten(Pensions)ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes beim Auslandsaufenthalt begünstigter Personen (§ 500 Abs. 1) und deren Hinterbliebenen ab 1. Mai 1945 nicht anzuwenden.“